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Angebote

Auf meinplatz.ch werden Angebote für erwachsene Menschen mit Behinderung angeboten. In der Regel haben diese Personen bereits eine IV-Rente oder eine IV-Rente ist beantragt. Die Anbieter und Leistungserbringer sind Institutionen, die eine kantonale Bewilligung/Anerkennung haben und somit qualitätsgeprüfte Angebote bereitstellen. Die Angebote sind in den Bereichen Wohnen, Arbeiten und Tagesstruktur. Assistenzdienstleistungen, bei denen Menschen mit Behinderung direkte Arbeitgeber sind, werden nicht auf meinplatz.ch angeboten, sondern finden Sie in der Clea-App (https://www.clea.app/).

Tagesstruktur

Sie nehmen tagsüber an Tätigkeitsprogrammen teil. Die Tagesstruktur wird unterschiedlich benannt, manche Kantone und Institutionen nennen diese auch Tagesplatz, Tagesgestaltung, Tagesstätte, Atelier oder Beschäftigung. Die Tagesstruktur ist nicht leistungsorientiert. Wenn Produkte hergestellt oder Dienstleistungen erbracht werden, geschieht dies immer ohne Leistungsdruck. Die Teilnehmenden erhalten keinen Lohn; ein kleines Entgelt wird manchmal angeboten.

Teilweise werden von einer Institution auch Tagesstrukturen integriert in den Wohnalltag angeboten. Die Personen halten sich tagsüber in der Institution auf und machen gemeinsame Aktivitäten. Die Aktivitäten können auch ausserhalb der Institution stattfinden.

Wohnen (Wohnformen)

Nicht in allen Kantonen sind alle Wohnformen verfügbar. Jeder Kanton hat nur die Wohnformen, zu denen er auch eine gesetzliche Grundlage hat. Manche Kantone haben bei den einzelnen Wohnformen zusätzliche Kriterien, Unterscheidungen oder Erklärungen, welche zusätzlich aufgeführt sind. Ist ein Kanton nicht zusätzlich aufgeführt, hat er keine weiteren Erklärungen.

Wohnen in der Institution

Sie leben in einer Institution und teilen sich die Gemeinschaftsräume wie z.B. die Badezimmer, Wohnräume und den Essraum. In der Regel steht Betreuung rund um die Uhr zur Verfügung.

  • Kanton Basel-Stadt/Basel-Landschaft: Sie erhalten in der Regel alle Leistungen aus einer Hand (Unterkunft, Verpflegung und Betreuung).
  • Kanton Luzern: In einer sozialen Einrichtung erhalten Sie in der Regel alle Leistungen aus einer Hand (Unterkunft, Verpflegung und Betreuung).
  • Kanton St. Gallen: In St. Gallen spricht man nicht von „Institution“ sondern von „Einrichtung“.
  • Kanton Zürich: Innerhalb einer Institution können Wohngruppen in der Grösse von 2 bis ca. 12 Personen gebildet werden, die eine Wohnung bewohnen. In einer Institution wohnen mindestens 6 Personen. Es können aber auch mehr als 30 Personen zusammen wohnen.

Wohnen in der Aussenwohngruppe

Sie leben in einer Wohnung und teilen sich mit Mitbewohnern und Mitbewohnerinnen z.B. die Badezimmer, das Wohnzimmer, die Küche und das Esszimmer in der Wohnung. In der Regel erfolgt die Betreuung tagsüber bzw. am Morgen und Abend. Die Wohnung befindet sich nicht in der Institution/Einrichtung, sondern in Mehr-/oder Einfamilienhäusern.

  • Kanton Zürich: In der gleichen Wohnung leben mindestens 2 Personen.

Einzelwohnen ohne eigenen Mietvertrag

Sie leben in Wohnungen oder Studios mit eigener Küche und eigenem Badezimmer. Der Mietvertrag und die Betreuungsdienstleistungen werden durch die Institution sichergestellt. In der Regel umfasst die Betreuung wenige Stunden pro Woche.

  • Kanton Zürich: Die Betreuung ist an fünf Tagen pro Woche im Haus anwesend. Weitere Wohnangebote der Institution und kollektive Wohnräume zur freien Nutzung befinden sich in unmittelbarer Gehdistanz.

Ambulante Wohnbegleitung mit eigenem Mietvertrag

Sie leben in einem Zimmer, einer Wohnung oder einem Wohnhaus, das Sie selbst mieten (Miet-/ Untermietvertrag gemäss OR) oder Sie sind Eigentümer. Sie beziehen Betreuungs- und Begleitungsdienstleistungen von einer bewilligten Institution für Menschen mit Behinderung.

  • Kanton Aargau: Im Kanton Aargau spricht man nicht von ambulanter Wohnbegleitung mit eigenem Mietvertrag, sondern von ambulanter Unterstützung beim selbständigen Wohnen. Man kann dabei allein oder zusammen mit anderen Menschen wohnen.
  • Kanton Basel-Stadt: Die Betreuung kann gegebenenfalls auch durch Bereitschafts- und Pikettzeiten ergänzt werden.
  • Kanton Luzern: Als ambulante Leistungen beim Wohnen gemäss § 2 Absatz 1b des Gesetzes (SEG) gelten bedarfsgerechte individuelle Leistungen für das Wohnen in der eigenen Wohnung, die von der betreuungsbedürftigen Person selbst organisiert werden.
  • Kanton Wallis: Die sozialpädagogische Betreuung zu Hause ist ein ambulant betreutes Wohnangebot für Einzelpersonen während zwei bis drei Stunden pro Woche. Sie ermöglicht eigenständiges Wohnen und fördert die Wohnfähigkeit. Das Ziel der Massnahme ist die Befähigung zum selbstständigen Wohnen.
  • Kanton Zürich: Damit eine Institution als bewilligt gilt, muss diese über eine Betriebsbewilligung des Kantons Zürich für ihre Tätigkeit im Rahmen des IFEG oder über eine Anerkennung des Kantonales Sozialamts im Rahmen der ZLV (Zusatzleistungsverfügung) verfügen, oder sie hat einen Leistungsvertrag bzw. Unterleistungsvertrag zum Art. 74 BSV finanzierten Begleiteten Wohnen. Das Angebot orientiert sich an den Mindestvorgaben von Art 74 BSV, wird mehrheitlich von IV-Bezügerinnen und Bezüger genutzt und findet vor Ort im Wohnsetting statt.

Strukturgruppe und Intensivwohngruppe

Sie leben in kleinen Wohngruppen mit besonders intensiver Betreuung. Sie teilen sich z.B. die Badezimmer, das Wohnzimmer, die Küche und das Esszimmer. Die Wohngruppen können geschlossene Wohnungen sein und befinden sich oft innerhalb einer Institution/Einrichtung. Diese Wohnform kann eine integrierte Tagesstruktur beinhalten. Die Betreuung erfolgt intensiv und steht rund um die Uhr zur Verfügung.

Wohnschulen und Wohntraining

Sie leben in einzelnen oder kollektiven Wohnungen. Sie lernen in den Wohnungen, wie sie selbstständig wohnen können. Sie teilen sich z.B. die Badezimmer, das Wohnzimmer, die Küche und das Esszimmer in der Wohnung. Diese Wohnform kann eine integrierte Tagesstruktur beinhalten. Der Aufenthalt in Wohnschulen ist befristet.

Entlastung und Ferien

Sie leben selbstständig oder bei Ihrer Familie. Während den Ferien oder zur Entlastung von Angehörigen leben Sie zeitlich begrenzt in einer bewilligten Institution. Oder Sie leben in einer Institution und während den Ferien oder für ein Timeout (Bsp. Krisenintervention, Entlastungsintervention) leben Sie zeitlich begrenzt in einer anderen Institution. Sie teilen sich Gemeinschaftsräume wie z.B. das Badezimmer und den Essraum. In der Regel steht Betreuung rund um die Uhr zur Verfügung. Diese Wohnform kann eine integrierte Tagesstruktur beinhalten. Nach dem Aufenthalt gehen sie wieder nach Hause.

Geschlechtsspezifisches Angebot

Sie leben in einer für Ihr Geschlecht spezifischen Wohnform. Sie leben nur mit Frauen oder nur mit Männern zusammen.

Wohnen mit Assistenz 

Diese Wohnform finden Sie nicht auf meinplatz.ch, weil bei dieser Wohnform der Mensch mit Behinderung direkt Arbeitgeber ist und nicht Dienstleistungsbezüger. Finanziert wird diese Wohnform meistens über den Assistenzbeitrag. Mehr Informationen finden Sie bei der AHV/IV-Stelle oder bei einer Beratungsstelle.

Arbeiten (Arbeitsformen)

Sie arbeiten in verschiedenen Arbeitsfeldern (Beispiel: Schreinerei, Landwirtschaft, Gastronomie). Sie finden diese Arbeitsfelder unter der genaueren Suche. Sie haben einen Arbeitsvertrag, erbringen eine wirtschaftlich verwertbare Leistung und erhalten für ihre Arbeit einen Lohn. Die Arbeitsform gibt an, wie sie arbeiten möchten. Ob sie lieber unter Menschen mit Behinderung in einem für sie angepassten Umfeld arbeiten möchte, oder ob sie lieber teilweise oder ganz im allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten möchten. Sie finden diese Arbeitsformen auch unter der genaueren Suche. Mehr Informationen zu den verschiednen Arbeitsformen finden Sie weiter unten.

Der ergänzende Arbeitsmarkt ist auch bekannt unter dem Namen 2. Arbeitsmarkt. Organisationen des ergänzenden Arbeitsmarkts haben primär einen Integrations- und Begleitauftrag und erst nachgelagert einen betriebswirtschaftlichen Zweck. Der allgemeine Arbeitsmarkt ist auch bekannt unter dem Namen 1. Arbeitsmarkt.

Nicht in allen Kantonen sind alle Arbeitsformen verfügbar. Jeder Kanton hat nur die Arbeitsformen, zu denen er auch eine gesetzliche Grundlage hat. Manche Kantone haben bei den einzelnen Arbeitsformen zusätzliche Kriterien, Unterscheidungen oder Erklärungen, welche zusätzlich aufgeführt sind. Ist ein Kanton nicht zusätzlich aufgeführt, hat er keine weiteren Erklärungen.

Begleiteter Arbeitsplatz im ergänzenden Arbeitsmarkt (2. Arbeitsmarkt)

Sie arbeiten in einem für Sie angepassten Arbeitsumfeld (geschützten Rahmen) zusammen mit anderen Menschen mit Behinderung. Sie arbeiten in einer Werkstatt, einer Produktion oder einem Dienstleistungszentrum der Institution. Sie erbringen eine wirtschaftliche verwertbare Leistung. Sie haben einen Arbeitsvertrag nach schweizerischem Obligationsrecht mit der Institution (ergänzenden Arbeitsmarkt / 2. Arbeitsmarkt). In der Regel steht ihnen eine Begleitung während der ganzen Arbeitszeit zur Verfügung.

  • Kanton Aargau: Das Angebot kann im Betrieb der Einrichtung oder an von der Einrichtung betreuten geschützten Arbeitsplätzen in externen Betrieben sein.
  • Kanton Zug: Sie arbeiten in einem geschützten Rahmen. Sie haben einen Arbeitsvertrag mit einer Institution. Im Kanton Zug werden auch die Arbeitsplätze in Firmen im 1. Arbeitsmarkt (Personalverleih) durch die Institutionen in dieser Arbeitsform abgebildet. Auch die ausgelagerten Arbeitsplätze finden in geschütztem Rahmen statt. In der Regel stehen ihnen agogische oder sozialpädagogische Fachpersonen unterstützend zur Verfügung. Im Kanton Zug heisst diese Arbeitsform geschützter Arbeitsplatz oder Tagesstruktur mit Lohn.

Begleiteter Arbeitsplatz im allgemeinen Arbeitsmarkt (1. Arbeitsmarkt), Arbeitsvertrag mit der Institution

Sie arbeiten teilweise oder nur im allgemeinen Arbeitsmarkt (1. Arbeitsmarkt). Sie haben einen Arbeitsvertrag nach schweizerischem Obligationsrecht mit der Institution (Ergänzender Arbeitsmarkt / 2. Arbeitsmarkt). Je nach Arbeitsplatz sind Sie ausschliesslich im allgemeinen Arbeitsmarkt tätig oder teilweise im allgemeinen Arbeitsmarkt tätig. Je nach Arbeitsplatz arbeiten sie im allgemeinen Arbeitsmarkt einzeln (Personalverleih) oder in einer Gruppe von Menschen mit Behinderung aus der gleichen Institution (Arbeitseinsätze). Sie werden nach Bedarf begleitet. 

Begleitung an einem Arbeitsplatz im allgemeinen Arbeitsmarkt (1. Arbeitsmarkt)

Sie arbeiten im allgemeinen Arbeitsmarkt (1. Arbeitsmarkt). Sie haben einen Arbeitsvertrag nach Schweizerischem Obligationsrecht mit einem Arbeitgeber aus dem allgemeinen Arbeitsmarkt (1. Arbeitsmarkt). Sie bekommen Begleitung und Unterstützung von einer Institution bei der Ausführung Ihrer Arbeitstätigkeit. Die Unterstützung richtet sich nach dem individuellen und situativen Bedarf. Auch Ihr Arbeitgeber kann Unterstützung von der Institution bekommen. Ziel ist die Teilhabe am allgemeinen Arbeitsmarkt (1. Arbeitsmarkt) mit leistungsangepasstem Lohn ergänzend zur Rente.

  • Kanton Aargau: Dies wird im Kanton Aargau "Ambulante Begleitung im 1. Arbeitsmarkt" genannt und wird für Personen mit Wohnsitz im Kanton Aargau finanziert nach dem Bemessungsergebnis der Abklärungsstelle individuelle Unterstützung des Kantons Aargau.
  • Kanton Basel-Landschaft: Dies wird im Kanton Basel-Landschaft «Unterstütztes Arbeiten bei direkter Anstellung im allgemeinen Arbeitsmarkt» genannt.
  • Kanton Basel-Stadt: Dies wird im Kanton Basel-Stadt «Unterstützes Arbeiten bei direkter Anstellung im allgemeinen Arbeitsmarkt» oder «Supported Employment» genannt.
  • Kanton Wallis: Im Kanton Wallis werden die Plätze der dezentralisierten Werkstätte als " Begleitung an einem Arbeitsplatz im allgemeinen Arbeitsmarkt (1. Arbeitsmarkt)" aufgeführt. Der einzige Unterschied zur allgemeinen Definition besteht darin, dass die Institution Arbeitgeber bleibt und die Person mit einer Beeinträchtigung an eine Unternehmung des 1. Arbeitsmarkt vermittelt.
  • Kanton Zug: Sie arbeiten im 1. Arbeitsmarkt. Agogische oder sozialpädagogische Fachpersonen sind für Sie zuständig und unterstützt Sie und ihre/n Arbeitgeber/in bei Bedarf. Sie erhalten einen Lohn wie die anderen Mitarbeitenden. Der Lohn ist jedoch an Ihre Fähigkeiten und Ihr Arbeitstempo angepasst. Im Kanton Zug wird dies «Arbeitsplatz im 1. Arbeitsmarkt, mit Unterstützung (Inklusionsarbeitsplatz)» genannt.

Wenn Sie Fragen zu den verschiedenen Arbeitsformen haben, oder Begriffe nicht verstehen, können Sie sich gerne an eine Beratungsstelle wenden.

Finanzierung

Ausserkantonale Finanzierung (IVSE)

Oft bezahlt der Kanton einen Teil des Angebotes. Dabei ist primär Ihr zivilrechtlicher Wohnkanton für deren Regelung zuständig. Das heisst nicht, dass Sie nur die Angebote beziehen können, welche in Ihrem Wohnkanton liegen. Sie können auch Ihren Wohnkanton anfragen, ob er ein Angebot ausserhalb Ihres Wohnkantons finanziert. Dabei gibt es eine Zusammenarbeit bzw. eine Abmachung aller Schweizer Kantone – diese nennt sich Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE). Diese Vereinbarung (IVSE) regelt die Finanzierung von Angeboten unter den Kantonen. Wird ein freier Platz von einem Standort angeboten, der IVSE anerkannt ist, dann wird dieser wie folgt bezeichnet „Ausserkantonale Finanzierung: IVSE anerkannt“. Dies heisst, dass die Grundlage einer ausserkantonalen Finanzierung geregelt ist und Ihr Wohnkanton die Kosten dieses Angebots übernimmt, falls kein adäquates Angebot innerhlab des Kantons angeboten werden kann (Art. 7 Abs. 2 IFEG). Ist ein freier Platz „Ausserkantonale Finanzierung: IVSE nicht anerkannt“, ist die Grundlage einer ausserkantonalen Finanzierung noch nicht geschaffen und die Finanzierung schwieriger. Aber vielleicht ist Ihr Wohnkanton trotzdem bereit, das Angebot zu finanzieren. Fragen Sie bei Ihrem Wohnkanton nach.

Der Wohnkanton ist der Kanton, wo eine erwachsene Person vor ihrem Eintritt in eine Institution Ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatte. Sind Sie unsicher, an wen Sie sich melden sollen, können Sie sich an eine Beratungsstelle wenden.

Hinweis Art. 7 Abs. 2 IFEG: Findet eine invalide Person keinen Platz in einer von ihrem Wohnsitzkanton anerkannten Institution, die ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht, so hat sie Anspruch darauf, dass der Kanton sich im Rahmen von Absatz 1 an den Kosten des Aufenthalts in einer anderen Institution beteiligt, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 erfüllt.

Kantonale Finanzierung (beitragsberechtigt/anerkannt)

Institutionen, die beitragsberechtigt oder anerkannt sind, erhalten zusätzlich zu den Einnahmen, die sie über die Taxzahlungen von Bewohnern/Bewohnerinnen sowie über den Verkauf von Produkten und Dienstleistungen erzielen, Gelder vom Kanton. Dazu schliessen sie mit der entsprechenden kantonalen Stelle (Amt) eine Leistungsvereinbarung ab. Beitragsberechtigte bzw. anerkannte Einrichtungen können in der Regel auch Personen aufnehmen, die einen grösseren Unterstützungsbedarf aufweisen.